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Das neue tschechische Insolvenzrecht aus der Sicht des deutschen Gläubigers
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$a Das neue tschechische Insolvenzrecht aus der Sicht des deutschen Gläubigers : $b zugleich ein Beitrag zu Fragen der Europäischen Insolvenzverordnung / $c von Stephan Sicklinger 264 -1
$a Jena : $b JWV, Jenaer Wissenschaftlicher Verlagsgesellschaft, $c 2009 300 $a 363 s. ; $c 21 cm 490 1-
$a Studien zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht $v Bd. 25 504 $a Obsahuje bibliografické odkazy, bibliografii a rejstřík 520 2-
$a "Seit 1. Januar 2008 gilt in der Tschechischen Republik ein neues Insolvenzgesetz. Es löst das bisherige, nicht unerheblicher Kritik ausgesetzte Konkurs- und Vergleichsgesetz von 1991 ab. Die Regelungen des neuen tschechischen Insolvenzrechts spielen auch für deutsche Unternehmer eine bedeutende Rolle, sei es im Handelsverkehr mit tschechischen Geschäftspartnern oder bei Investitionen in der Tschechischen Republik. Der Verfasser schlüpft daher in die Rolle eines deutschen Gläubigers und untersucht aus dessen Blickwinkel das neue Regelungswerk. Der Fokus der Abhandlung liegt damit auch auf den Vorschriften, die im Falle eines tschechischen Insolvenzverfahrens auf den deutschen Gläubiger anwendbar sind. Eine wichtige Rolle spielen Antragstellung und Forderungsanmeldung sowie die damit verbundenen nicht zu unterschätzenden Risiken. Herausgearbeitet wird auch die Stellung des gesicherten und des aufrechnungsberechtigten Gläubigers sowie des Gläubigers, der unter Eigentumsvorbehalt kauft oder verkauft. Die Stellung des deutschen Gläubigers im tschechischen Insolvenzverfahren lässt sich jedoch nicht ohne Bezug zum Internationalen Insolvenzrecht herausarbeiten. Aus diesem Grund geht der Verfasser auch auf Problemfelder ein, die sich im Zusammenhang mit der Europäischen Insolvenzverordnung eröffnen. Sein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Frage, ab welchem Zeitpunkt das tschechische Insolvenzverfahren im Sinne der Europäischen Insolvenzverordnung eröffnet ist und daher tschechisches Insolvenzrecht auch für den deutschen Gläubiger gilt. Die Frage nach der Klärung des Begriffs der Verfahrenseröffnung zieht sich deswegen wie ein roter Faden durch die gesamte Abhandlung und wird vom Verfasser einer praktikablen Antwort zugeführt."--Verlagsangaben/DNB 650 14
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